Informationen zum
kirchlichen Friedhof in Gerhardsgereuth
Die Evangelische Kirchengemeinde Gerhardtsgereuth trägt und unterhält als Körperschaft des öffentlichen Rechts den Friedhof in Gerhardtsgereuth.
Auf dieser Seite möchten wir Ihnen wesentliche Informationen an die Hand geben, die Sie als Besucher und/oder Nutzungsberechtigte des Friedhofes betreffen.
Sie finden hier unter anderem:
- das gültige Friedhofsgesetz der Landeskirche
- die Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung
- Regelungen zur Ruhezeit
- Informationen zu einer geplanten Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit
Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Friedhofsverwaltung.
Öffnungszeiten des Friedhofs
Der Friedhof in Gerhardtsgereuth ist wie folgt geöffnet:
täglich von 9 bis 22 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufenthalt auf dem Friedhof nicht gestattet.
Hier finden Sie weitere Informationen.
Wie viel kosten die Grabstätten auf unseren Friedhof?
Zum 1. März 2024 gilt eine neue Friedhofsgebührenordnung. Es werden folgende Gebührensätze erhoben:
Erdgrabstätten
- Erdreihengrabstätte (1 Sarg): 300 €
- Erdwahlgrabstätten (1 Sarg und bis zu 2 Urnen): 400 € für 1 Sarg, je 150 € für jede Urne
Urnengrabstätten
- Urnenreihengrabstätten (1 Urne): 150 €
- Urnenwahlgrabstätten und sog. "amerikanisches Grab": 200 € für die 1. Urne, je 150 € für jede weitere Urne
weitere Gebühren:
- Friedhofsunterhaltungsgebühr, pro Jahr: 15 €
- Nutzung der Kirche ohne Beteiligung der Kirchengemeinde (sog. nichtkirchliche Bestattungen): 100 €
- Läutegebühr: 30,00 €
- Reinigungsgebühr bei Nutzung der Kirchen für Trauerfeiern, pauschal: 25,00 €
Die vollständige Friedhofsgebührensatzung sowie die vollständige Gebührenordnung für die Nutzung von Räumlichkeiten und Grundstücken der Kirchengemeinde kann jederzeit online hier und hier sowie zu den üblichen Öffnungszeiten des Pfarramtes Schleusingen eingesehen werden.
Müssen neue Grabmale vorher genehmigt werden?
Ja. Bevor ein Grabmal aufgestellt werden kann, muss es vorab vom Friedhofsträger genehmigt werden.
In der Regel beantragt der Steinmetz vor Ausfertigung des Grabmales die Genehmigung. Sprechen Sie ggf. den von Ihnen Steinmetzbetrieb darauf an.
Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit
Generell gilt, dass die Ruhe der Toten nicht gestört werden soll. Darum gibt es auf Friedhöfen Ruhezeiten der Gräber. Diese sind grundsätzlich einzuhalten.
Sollten Sie dennoch den Wunsch haben, eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit einzuebnen, so ist dieses nur auf Antrag an den Friedhofsträger (Gemeindekirchenrat) und nach Genehmigung durch den Gemeindekirchenrat möglich.
Dieser berät und entscheidet über Ihren Antrag.
Bitte beachten Sie, dass kein Anspruch auf Genehmigung besteht.
Der Gemeindekirchenrat kann Ihren Antrag ablehnen. Genehmigungen auf Einebnungen von Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist werden nur in begründeten Ausnahmefällen ausgesprochen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 FriedhG EKM haben Personen, welche an einer Grabstätte ein Nutzungsrecht besitzen, zugleich die Pflicht, die Grabstätte „gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf des Nutzungsrechts zu pflegen, auftretende Versackungen zu beseitigen und die Grabstätte einschließlich der Grabmale auch im Übrigen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.“ Dabei muss eine nutzungsberechtigte Person die Grabpflege nicht zwangsläufig selbst ausführen. Vielmehr können auch Dienstleister durch Beauftragung diese Aufgabe übernehmen.
Gesundheitliche oder altersbedingte Gründe stellen im Sinne dieser gesetzlichen Regelung daher nicht automatisch einen hinreichenden Genehmigungsgrund dar.
Sollten Sie trotzdem einen Antrag auf vorzeitige Einebnung einer Grabstätte stellen wollen, so finden Sie hier das zu verwendende Formular. Bitte reichen Sie dann das ausgefüllte und unterschriebene Formular in der Friedhofsverwaltung ein.
Sie können Sie hier das entsprechende Formular herunterladen.
Anschrift der Friedhofsverwaltung
Evangelische Kirchengemeinde Gerhardtsgereuth (Körperschaft des öffentlichen Rechts)
Friedhofsverwaltung
p. Adr.
Evangelisches Pfarramt Schleusingen
Johanniskirchplatz 6
98553 Schleusingen
Tel. 036841 534333
E-Mail bitte über das Kontaktformular
Gebührensatzungen, Gesetze, Formulare
Öffentlicher Aushang über das Inkrafttreten des FriedhG EKM und der neuen Gebührensatzungen auf unserem Friedhof
Unser Friedhof liegt im Geltungsbereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
Somit gelten die gesetzlichen Regelungen der Landeskirche auch für den kirchlichen Friedhof in Gerhardtsgereuth.
Der Gemeindekirchenrat hat am 29. November 2023 eine neue Friedhofsgebührensatzung sowie Gebührenordnung für die Nutzung von Räumlichkeiten und Grundstücken der Kirchengemeinde beschlossen.
Diese wurden am 26. Januar 2024 sowohl vom Kreiskirchenamt Erfurt als übergeordnete kirchliche Aufsichtsbehörde sowie vom Landratsamt Hildburghausen als kommunale Aufsichtsbehörde genehmigt.
Beide Gebührensatzungen/-ordnungen gelten zum 1. März 2024 unmittelbar.
Alle bisherigen Gebührenfestsetzungen für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Gerhardstgereuth verlieren zum 29. Februar 2024 ihre Gültigkeit.
Wesentliche Gebührensätze können Sie oben auf dieser Seite einsehen, ebenso das vollständige Friedhofsgesetz der EKM sowie die Gebührenordnungen.
Die Ruhezeit für Erdbestattungen und für Urnenbestattungen, die ab dem 1. Oktober 2023 vorgenommen werden, beträgt jeweils 20 Jahre. Bei Bestattungen, die vor dem 1. Oktober 2023 durchgeführt wurden, gelten die bisherigen Ruhezeiten. (§ 8 Friedhofsordnung in Verbindung mit § 53 FriedhG EKM).
Friedhofsgesetz der EKM
Für die Einsicht in das Friedhofsgesetz der Landeskirche klicken Sie bitte auf den nachfolgenden Link:
https://www.kirchenrecht-ekm.de/kabl/47233.pdf#page=8
Friedhofsgebührensatzung und Gebührenordnung für die Nutzung von Räumlichkeiten und Grundstücken der Kirchengemeinde
Zur Einsichtnahme in den vollständigen Wortlaut der Gebührensatzungen klicken Sie bitte auf den nachfolgenden Links:
https://www.kirchenkreis-henneberger-land.de/asset/Qgp_VhP7RtWEf2RlywIkQA/friedhofsgebuhrensatzung-23-genemigt.pdf
https://www.kirchenkreis-henneberger-land.de/asset/injNBahRS0ifNdZ0FaLIVA/kasualgebuhrenordnung-23.pdf